Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 314

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Text

B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.

Paragraph 314,

Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht

  1. Ziffer eins
    für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
  2. Ziffer 2
    für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des Paragraph 155,;
  3. Ziffer 3
    für die vierte und jede weitere Alkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlußbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;
  4. Ziffer 4
    für die Vergällung von Alkohol;
  5. Ziffer 5
    für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.
  6. Ziffer 6
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,)