Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

J. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
  2. Absatz 2,Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
  3. Absatz 3,Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 30 000 S nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.