(2)Absatz 2,Als Rechtsträger, dem die in den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus eingebrachten Geldmittel zukommen sollen, ist der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zu bestimmen, der diese Mittel gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung, im Sinne der Statuten des Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus zu verwenden hat.Als Rechtsträger, dem die in den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus eingebrachten Geldmittel zukommen sollen, ist der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zu bestimmen, der diese Mittel gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995, in der jeweils geltenden Fassung, im Sinne der Statuten des Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus zu verwenden hat.