Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus bis zum Gegenwert des der Oesterreichischen Nationalbank von der Tripartiten Goldkommission anläßlich der Auflösung des Goldpools übermittelten Anteils von 102 108 516,42 Schilling zu leisten.