Absatz eins,Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes und einer Kreditinstitutsgruppe für offene Devisenpositionen ist entweder nach Ziffer eins und Ziffer 2, oder nach Ziffer 3, zu berechnen und beträgt:
- Ziffer eins8 vH des Nettogesamtbetrages der Devisenpositionen nach Abzug der ausgeglichenen Positionen in eng verbundenen Währungen, soweit Ziffer 2, angewendet wird;
- Ziffer 24 vH der ausgeglichenen Position in eng verbundenen Währungen;zwei Währungen sind eng verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH - oder für die letzten fünf Jahre eine solche von 95 vH - besteht, daß aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der betreffenden ausgeglichenen Position - ausgedrückt in Euro - beträgt;
- Ziffer 38 vH des Nettogesamtbetrages der Devisenpositionen, soweit hinsichtlich der eng verbundenen Währungen Ziffer 2, nicht angewendet wird.
Von der Bemessungsgrundlage gemäß Ziffer eins und Ziffer 3, ist ein Freibetrag in Höhe von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe) abzuziehen.