Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

22.07.2000

Text

Konsolidierte Eigenmittel

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches nach den Regeln des Paragraph 22 c,, die offenen Devisenpositionen gemäß Paragraph 26 und die Eigenmittel (Paragraph 23,) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Eigenmittel des übergeordneten Institutes, die einem gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß Paragraph 23, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Folgende Posten sind als Passivposten den konsolidierten offenen Rücklagen hinzuzurechnen und verringern diese, sofern sie Aktivposten sind:
    1. Ziffer eins
      Anteile anderer Gesellschafter gemäß Paragraph 259, Absatz eins, HGB;
    2. Ziffer 2
      ein aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des Paragraph 254, Absatz 3, HGB entstehender Unterschiedsbetrag (Kapitalkonsolidierung);
    3. Ziffer 3
      Umrechnungsdifferenzen ausländischer Währungen, die im Rahmen der Konsolidierung bei der Umrechnung des zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Eigenkapitals eines nachgeordneten Instituts auftreten;
    4. Ziffer 4
      ein aus der Equity-Bewertung entstehender Unterschiedsbetrag im Sinne des Paragraph 264, Absatz 2, HGB.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Absatz eins und 2 Ziffer eins bis 3 für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe;
    2. Ziffer 2
      Absatz 2, Ziffer 4, für Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, soweit diese nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören oder nicht freiwillig in die anteilmäßige Konsolidierung (Absatz 4,) einbezogen werden;
    3. Ziffer 3
      Absatz 2, Ziffer 4, kann einheitlich auch für alle Beteiligungen an Unternehmen angewendet werden, die keine Kreditinstitute, Finanzinstitute, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind; hierbei kann der Beteiligungsbegriff des Paragraph 228, Absatz eins und 2 HGB verwendet werden und Paragraph 263, Absatz 2, HGB (Befreiung einer Beteiligung) in Anspruch genommen werden;
    4. Ziffer 4
      die Beträge gemäß Absatz 2, können aus dem letzten Konzernabschluß fortgeführt werden, wenn zwischenzeitliche Veränderungen von nur untergeordneter Bedeutung sind.
  4. Absatz 4,Hält ein Kreditinstitut mittelbar und unmittelbar Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten in Höhe von mehr als 10 vH des Kapitals dieser Institute und sind diese nicht Teil der Kreditinstitutsgruppe, so kann eine anteilmäßige Konsolidierung im Sinne des Paragraph 262, HGB vorgenommen werden. Von der anteilmäßigen Konsolidierung darf nur in begründeten Fällen abgewichen werden. Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist anzuwenden.
  5. Absatz 5,Der Bankprüfer des übergeordneten Kreditinstituts hat die Aufstellung über die Konsolidierung der Eigenmittel in den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen.