Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Text

Zu Artikel 243, ZK

Paragraph 85 a, (1) Soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, steht im Rahmen des Geltungsbereichs des Paragraph 2, Absatz eins und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Absatz 2, Buchstabe a ZK) die Berufung zu

  1. Ziffer eins
    gegen Entscheidungen von Zollbehörden,
  2. Ziffer 2
    wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan,
  3. Ziffer 3
    wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wenn eine Zollbehörde entgegen Artikel 6 Absatz 2, ZK über einen Antrag nicht innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist, insbesondere innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß Paragraph 311, Absatz 2, erster Satz BAO oder innerhalb der Fristen gemäß Artikel 7 Absatz eins, ZK-DVO entscheidet.
  1. Absatz 2,Die Berufung gegen Entscheidungen der Hauptzollämter, der Zollämter erster und zweiter Klasse sowie die Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist beim örtlich zuständigen Hauptzollamt, die Berufung gegen die Entscheidungen sonstiger Zollbehörden aber bei diesen einzubringen; in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, ist die Berufung bei der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion, bei Säumigkeit dieser beim Bundesminister für Finanzen, wenn aber der Bundesminister für Finanzen selbst säumig ist, bei diesem einzubringen.