Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,
Paragraph 37
01.07.1998
30.12.2004
Zu Artikel 4, Nr. 19 ZK
Paragraph 37, Zur Gestellung ist es ausreichend, daß Waren auf verkehrsübliche Weise befördert werden und das einschreitende Zollorgan daher von ihrem Vorhandensein ohne Schwierigkeit Kenntnis erlangen kann. Wenn sich die Waren nicht bei der Zollstelle oder bei einem Zollager, einer Freizone, einem Freilager oder an einem sonstigen für Abfertigungen zugelassenen Ort befinden, ist die Gestellung nur wirksam, wenn gleichzeitig eine summarische Anmeldung oder die Anmeldung für das anschließende Zollverfahren abgegeben wird.