Zollrechts-Durchführungsgesetz
BGBl. Nr. 659/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004
§ 37
01.07.1998
30.12.2004
Zu Art. 4 Nr. 19 ZK
§ 37. Zur Gestellung ist es ausreichend, daß Waren auf verkehrsübliche Weise befördert werden und das einschreitende Zollorgan daher von ihrem Vorhandensein ohne Schwierigkeit Kenntnis erlangen kann. Wenn sich die Waren nicht bei der Zollstelle oder bei einem Zollager, einer Freizone, einem Freilager oder an einem sonstigen für Abfertigungen zugelassenen Ort befinden, ist die Gestellung nur wirksam, wenn gleichzeitig eine summarische Anmeldung oder die Anmeldung für das anschließende Zollverfahren abgegeben wird.