Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen
BGBl. II Nr. 206/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 1998,
§ 3Paragraph 3,
26.06.1998
Die Verordnung ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen.