Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 1998,
Paragraph 2,
26.06.1998
Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen vergleiche Paragraph 3,).
Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können abweichend von Paragraph eins, vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden.