Kurztitel

Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

26.06.1998

Beachte

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume

anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen vergleiche Paragraph 3,).

Text

Paragraph 2,

Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können abweichend von Paragraph eins, vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden.