Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 1998,
Paragraph eins,
26.06.1998
17.12.2002
Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen vergleiche Paragraph 3,).
Paragraph eins, Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.