Kurztitel

Regelung der gegenseitigen Amtshilfe in bestimmten Angelegenheiten (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 50 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.04.1998

Text

No. 264

Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich, zur Regelung der gegenseitigen Amtshilfe in bestimmten Angelegenheiten folgendes vorzuschlagen:

  1. Absatz einsDie Gerichte und Verwaltungsbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Österreich werden auf Ersuchen der Verwaltungsbehörden des jeweils anderen Staates für Zwecke von Ermittlungen und Verfahren betreffend Einreise, Aufenthalt und Staatsbürgerschaft Amtshilfe leisten, soweit dies zur Klärung der Beteiligung einer Person, die Gegenstand solcher Ermittlungen oder Verfahren ist, an vor dem 9. Mai 1945 begangenen Kriegsverbrechen oder an vor diesem Datum begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Amtshilfe kann geleistet werden durch
    1. Litera a
      Erteilung von Auskünften aus Gerichts- und Verwaltungsakten, einschließlich Militärakten und Archivdokumente;
    2. Litera b
      Gewährung von Einsicht in Gerichts- und Verwaltungsakten, einschließlich Militärakten und Archivdokumente;
    3. Litera c
      Vernehmung von Auskunftspersonen, wobei die Organe des ersuchten Staates die Fragen stellen und den Vertretern des ersuchenden Staates gestattet wird, der Vernehmung beizuwohnen und die Stellung von Fragen anzuregen.
    Selbstständige Ermittlungstätigkeiten von Vertretern des ersuchenden Staates im ersuchten Staat sind unzulässig.
  3. Absatz 3Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist oder wenn die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen.
  4. Absatz 4Die im Rahmen der Amtshilfe erlangten Informationen und Beweismittel dürfen für keine anderen als die dem Ersuchen zugrundeliegenden Zwecke verwendet werden. Auskünfte und Schriftstücke, die vom ersuchten Staat übermittelt werden, unterliegen im anderen Staat den innerstaatlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit, sind in jedem Falle aber in einem Ausmaß zu schützen, das dem im ersuchten Staat gewährleisteten gleichwertig ist. Teilt der ersuchte Staat mit, daß die von ihm übermittelten Auskünfte oder Schriftstücke nicht weitergegeben oder nur zu ganz bestimmten Zwecken oder nur während eines bestimmten Zeitraumes verwertet werden dürfen, so hat der ersuchende Staat diese Beschränkungen in dem Maß zu beachten, wie dies nach seiner Rechtsordnung gestattet ist.
  5. Absatz 5Ersuchen um Amtshilfe sind schriftlich auf diplomatischem Weg zu übermitteln. Ihre Erledigung erfolgt durch Gerichte oder zentrale Verwaltungsbehörden des ersuchten Staates, die für Ermittlungen wegen der oben erwähnten Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zuständig sind oder über diesbezügliche Unterlagen verfügen.

Die Ersuchen haben folgende Angaben zu enthalten:

  1. Litera a
    die Bezeichnung der Behörde, die die Untersuchung oder das Verfahren durchführt, auf die sich das Ersuchen bezieht;
  2. Litera b
    eine Darstellung des Sachverhalts und der Art der Untersuchung oder des Verfahrens, einschließlich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen;
  3. Litera c
    eine Darstellung des Beweismaterials, der Auskünfte oder der sonstigen Rechtshilfe, die gewünscht wird.
Soweit erforderlich und möglich, haben die Ersuchen auch zu enthalten:
  1. Litera a
    Angaben über die Identität und den Aufenthaltsort einer Person, über die oder von der Beweismaterial gewünscht wird;
  2. Litera b
    sofern nach dem Aufenthalt einer Person gesucht wird, Angaben über ihre Identität und Anhaltspunkte über ihren möglichen Aufenthalt;
  3. Litera c
    eine Darstellung der Form, in der die Auskunftsperson befragt oder verhört werden soll, und der Form, in der die Aussagen festgehalten werden sollen;
  4. Litera d
    eine Darstellung der gewünschten Zeugenaussage, die eine Liste der der Auskunftsperson zu stellenden Fragen enthalten kann;
  5. Litera e
    allfällige andere Angaben zur Erleichterung der Durchführung des Ersuchens.
Dem Ersuchen ist in der gewünschten Form zu entsprechen, soweit dies nach der Rechtsordnung des ersuchten Staates nicht unzulässig ist. Die Erledigungsakten werden auf diplomatischem Weg übermittelt, können aber im Falle einer Teilnahme von Vertretern des ersuchenden Staates an Amtshilfehandlungen diesen auch unmittelbar übergeben werden.
  1. Absatz 6Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Jeder der beiden Vertragsteile kann es jedoch jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung tritt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Kündigung oder mit dem in der Kündigung genannten späteren Termin außer Kraft.

    Falls vorstehender Vorschlag die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich findet, stellen diese Note und die Antwortnote des Bundesministeriums ein Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Österreich dar. Das Abkommen, dessen deutscher und englischer Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist, tritt am ersten Tag des zweiten Monats, nachdem die beiden Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, in Kraft.

    Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

    Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Wien, am 14. Dezember 1995

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

GZ 224.07.12/2-IV.1/96

An die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika

Boltzmanngasse 14/3

1090 Wien

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang der geschätzten Verbalnote No. 264 vom 14. Dezember 1995 zu bestätigen, die wie folgt lautet:

Anmerkung, Es folgt der Text des Schreibens)

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten teilt der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit, daß die Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden ist und daß die Note der Botschaft und die Antwortnote ein Abkommen, dessen deutscher und englischer Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist, darstellt, das am ersten Tag des zweiten Monats, nachdem die beiden Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, in Kraft tritt.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 17. April 1996