Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Text

Paragraph 45, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer,

  1. Ziffer eins
    ohne daß die Anzeige nach Paragraph 30, oder Paragraph 36, erstattet worden ist oder
  2. Ziffer 2
    bevor die Frist nach Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz eins, abgelaufen ist oder
  3. Ziffer 3
    obwohl die Aufnahme des Vertriebes nach Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, untersagt worden ist oder
  4. Ziffer 4
    obwohl der weitere Vertrieb nach Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 2, oder Paragraph 37, Absatz 3, untersagt worden ist,
ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anbietet. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 43, wirbt.
  1. Absatz 2,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft'', „Kapitalanlagefonds'', „Investmentfondsgesellschaft'', „Investmentfonds'', „Miteigentumsfonds'', „Wertpapierfonds'', „Aktienfonds'', „Obligationenfonds'', „Investmentanteilscheine'', „Investmentzertifikate'', „Pensionsinvestmentfonds'', „Spezialfonds'', „thesaurierende Kapitalanlagefonds'', den Zusatz „mündelsicher'' oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen Paragraph 19, führt.