Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Außerkrafttretensdatum

14.07.1999

Text

Gewinnverwendung

Paragraph 13, Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber auszuschütten. Die Fondsbestimmungen können vorsehen, daß der gesamte Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte Gattung von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds entfallende Jahresertrag nicht ausgeschüttet wird. In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in Höhe der gemäß Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallenden Kapitalertragsteuer zuzüglich des gemäß Paragraph 97, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag leisten (Ertragsausgleich).