Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1998Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 1Artikel 2, Paragraph eins
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Kapitalanlagefonds und Kapitalanlagegesellschaften
(Investmentfonds und Investmentfondsgesellschaften)
Kapitalanlagefonds
§ 1. (1) Ein Kapitalanlagefonds ist ein überwiegend aus Wertpapieren bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird.Paragraph eins, (1) Ein Kapitalanlagefonds ist ein überwiegend aus Wertpapieren bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird.
(2)Absatz 2,Ein Spezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft bekannt sein müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden. Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten, daß eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft erfolgen darf.Ein Spezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Absatz eins,, dessen Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft bekannt sein müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden. Als ein solcher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten, daß eine Übertragung der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft erfolgen darf.