Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Paragraph 105, Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach Paragraph 101, Absatz 2, zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B bestimmten Personalkostenersätze sind zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.