Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Text

Ausstattung ausländischer Dienststellen

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Von den Einfuhrabgaben befreit sind:
    1. Litera a
      Baubedarf, Betriebsmittel und Dienstbedarf für die inländischen Anschlußstrecken, Anschlußstationen und den Betriebsdienst ausländischer öffentlicher Verkehrsunternehmen;
    2. Litera b
      Amtserfordernisse, Büromaterialien, Einrichtungsgegenstände sowie Dienstfahrzeuge, die für ausländische Kulturinstitute, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen im Anwendungsgebiet errichtet sind, oder für der Förderung kultureller oder wirtschaftlicher Beziehungen mit dem Ausland dienende Einrichtungen, deren Aufwand überwiegend vom Ausland aus getragen wird, eingeführt und für deren Lehr-, Forschungs- und Informationstätigkeit verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die Einfuhrabgabenfreiheit ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit gewährt; das gilt auch hinsichtlich der Dauer der Verwendungspflicht gemäß Paragraph 93, Absatz eins,