Zollrechts-Durchführungsgesetz
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/1998
§ 85f
01.01.1998
31.12.2013
Zum Bezugszeitraum vgl. § 120 Abs. 1c idF BGBl. I Nr. 13/1998.
Die Zollbehörden haben den § 2 Abs. 3 und die §§ 85a bis 85e auch dann anzuwenden, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 tätig werden.