Absatz einsSchuldbefreiende Wirkung im Sinn des Artikels 223 ZK kommt auch zu
- Ziffer einsder Einzahlung mit Erlagschein,
- Ziffer 2der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,
- Ziffer 3der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,
- Ziffer 4der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.
Paragraph 211, Absatz 2 und 3 BAO ist nicht anzuwenden.