Zollrechts-Durchführungsgesetz
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/1998
§ 71a
01.01.1998
30.04.2016
In den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 6 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 schuldet eine nach Artikel 204 Abs. 1 ZK entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Artikel 204 Abs. 3 ZK als Schuldner in Betracht kommt.