Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 1998,
Artikel eins
10.07.1998
Der Ort der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal wird vom Inland in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das gestellte Personal im Drittland eingesetzt wird.