Kurztitel

Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.07.1998

Text

Der Ort der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal wird vom Inland in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das gestellte Personal im Drittland eingesetzt wird.