Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen unaufgefordert oder auf Ersuchen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter diesen Artikel fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Die Durchführung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern schließt auch finanzstrafrechtliche Erhebungen in bezug auf Finanzvergehen, die sich auf die unter diesen Artikel fallenden Steuern beziehen, ein. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einen regelmäßigen Informationsaustausch vereinbaren. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 (Persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechtsmitteln oder der Kontrolle der Verwaltung hinsichtlich der unter diesen Artikel fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.