(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten das Einvernehmen herstellen über:
die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen, Anrechungs- oder Freibeträgen bei der Betriebstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats, die im anderen Vertragsstaat liegt;
die übereinstimmende Aufteilung von Einkünften, Abzügen, Anrechnungs- oder Freibeträgen zwischen Personen;
die übereinstimmende Qualifikation bestimmter Einkünfte;
die gemeinsame Bestimmung des Staates, aus dem die Einkünfte stammen; und
die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks.
Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in den Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.