Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 1998,

Typ

Vertrag - USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.02.1998

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21, Andere Einkünfte

  1. Absatz eins,Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10005110

Dokumentnummer

NOR12056510

alte Dokumentnummer

N3199811218U