Ungeachtet anderer Abkommen, bei denen die Vertragsstaaten Vertragsparteien sind, wird eine Meinungsverschiedenheit, bei der strittig ist, ob eine Maßnahme unter dieses Abkommen fällt, nur von den zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 lit. e (Allgemeine Begriffsbestimmungen) dieses Abkommens geprüft, und die Verfahren nach diesem Abkommen finden ausschließlich auf diese Meinungsverschiedenheit Anwendung.Ungeachtet anderer Abkommen, bei denen die Vertragsstaaten Vertragsparteien sind, wird eine Meinungsverschiedenheit, bei der strittig ist, ob eine Maßnahme unter dieses Abkommen fällt, nur von den zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Litera e, (Allgemeine Begriffsbestimmungen) dieses Abkommens geprüft, und die Verfahren nach diesem Abkommen finden ausschließlich auf diese Meinungsverschiedenheit Anwendung.