Übernahme von Geschäftsanteilen der GKE
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,
BG
Paragraph 2
19.06.1998
GKE-G
31/04 Bundesbeteiligungen
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich ganz oder teilweise zu veräußern, wobei auf eine bestmögliche Gewährleistung der Zukunft der Verkehrsfunktion Bedacht zu nehmen ist.
28.01.2021
10005109
NOR12056486
N3199811191O