Abzug der Einfuhrumsatzsteuer im Falle von Reihengeschäften
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
V
Artikel eins,
06.02.1998
31.12.2018
32/04 Steuern vom Umsatz
Ende des Bezugszeitraumes: 31. 12. 2003 (Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 584 aus 2003,)
Gelangt der Gegenstand der Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäftes aus dem Drittlandsgebiet in das Inland und ist ein Abnehmer in der Reihe Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, so ist dieser, und nicht der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Dies unter der Voraussetzung, daß die Lieferung an den Abnehmer nach Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1974, steuerfrei belassen wird.
Als Reihengeschäft werden Umsatzgeschäfte bezeichnet, die von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft.
13.04.2021
10005104
NOR12056424
N3199810318O