Bundesabgabenordnung
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
BG
§ 137
12.07.1997
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Abgabepflichtige, die gemäß §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen, haben, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, auf Verlangen eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen. Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so sind auch diese auf Verlangen einzureichen.
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Pflichten des Unternehmers
07.02.2018
10003940
NOR12056397
N3199763885J