Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,
Artikel 2
15.03.1997
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.4 objektiv noch nicht in Kraft getreten vergleiche Paragraph 0).
Für ein Herstellungsverfahren eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.