Kurztitel

Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

29.12.1994

Text

KAPITEL I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet „Berufsausrüstung“

  1. Ziffer eins
    Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen, welche Vertreter der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens benötigen, die zur Berichterstattung oder für Aufnahmen oder Sendungen im Rahmen bestimmter Programme in ein anderes Land einreisen. Eine erläuternde Liste ist im Anhang römisch eins enthalten;
  2. Ziffer 2
    kinematographische Ausrüstung, die eine Person benötigt, die zur Herstellung eines bestimmten Films oder mehrerer bestimmter Filme in ein anderes Land einreist. Eine erläuternde Liste ist im Anhang römisch II enthalten;
  3. Ziffer 3
    jede andere Ausrüstung, die eine Person, welche zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe in ein anderes Land einreist, zur Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs benötigt. Dazu gehört nicht die Ausrüstung, die zur gewerblichen Herstellung, zum Abpacken von Waren oder (soweit es sich nicht um Handwerkszeuge handelt) zur Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden soll. Eine erläuternde Liste ist im Anhang römisch III enthalten;
  4. Ziffer 4
    das jeweilige Hilfsgerät zu der in den Ziffern 1, 2 und 3 genannten Ausrüstung und das Zubehör.