Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuer (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 1997,

Typ

Vertrag - Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17,

Inkrafttretensdatum

01.12.1996

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 17

Künstler und Sportler

  1. Absatz einsUngeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
  3. Absatz 3Vorbehaltlich eines Verständigungsverfahrens zwischen den beiden Vertragsstaaten finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung auf Einkünfte, die Künstler oder Sportler aus in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit beziehen, wenn der Aufenthalt in diesem Staat aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften öffentlichen Rechts wesentlich gefördert wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.

Schlagworte

Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Gesetzesnummer

10005080

Dokumentnummer

NOR12056135

alte Dokumentnummer

N3199760649J