Absatz einsFallen bei Betätigungen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (Paragraph 3,) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
- Ziffer einsAusmaß und Entwicklung der Verluste,
- Ziffer 2Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
- Ziffer 3Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird,
- Ziffer 4marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
- Ziffer 5marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
- Ziffer 6Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).