Kurztitel

Versicherungssteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

29.11.1997

Außerkrafttretensdatum

14.07.1999

Abkürzung

VersStG 1953

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Erstattung der Steuer

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre.
  2. Absatz 2,Die Steuer wird nicht erstattet:
    1. Ziffer eins
      bei Erstattung der Prämienreserve im Falle des Paragraph 176, des Gesetzes über den Versicherungsvertrag;
    2. Ziffer 2
      in sonstigen Fällen der Erstattung von Prämienreserve;
    3. Ziffer 3
      wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war.
  3. Absatz 3,Ist bei der Zahlung eines Versicherungsentgeltes für eine Rentenversicherung der Versicherungsnehmer über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht nur vorübergehend verhindert, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, so wird die Steuer für dieses Versicherungsentgelt auf Antrag erstattet, wenn die versicherte Jahresrente den Betrag von 4800 S nicht übersteigt. Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer mehrere Rentenversicherungen abgeschlossen hat und der Gesamtbetrag der versicherten Jahresrenten 4800 S übersteigt.

Anmerkung

Zu Absatz 2 :, VersicherungsvertragsG 1958, Bundesgesetzblatt 2 aus 1959,

Schlagworte

Steuergegenstand

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR12056049

alte Dokumentnummer

N3199749741L