Feuerschutzsteuergesetz 1952
Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,
Paragraph 7,
29.11.1997
14.07.1999
Erstattung der Steuer
Paragraph 7, Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgewährt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre.