Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63,

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins,

ab 1. 6. 1996

Paragraph 124 b, Ziffer 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Text

Freibetragsbescheid

Paragraph 63, (1) Das Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:

  1. Ziffer eins
    Werbungskosten, die weder gemäß Paragraph 62, noch gemäß Paragraph 67, Absatz 12, oder Paragraph 77, Absatz 3, zu berücksichtigen sind,
  2. Ziffer 2
    Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 6 und 7 und Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, nur hinsichtlich der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
  3. Ziffer 3
    außergewöhnliche Belastungen gemäß Paragraph 34, Absatz 6, mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
  4. Ziffer 4
    Freibeträge gemäß Paragraphen 35 und 105, sofern sie nicht gemäß Paragraph 62, vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.
Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Ziffer eins bis 4 im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge zugrunde zu legen.
Ein Freibetragsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen:
  1. Absatz 2Auf Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt keinen Freibetragsbescheid zu erlassen oder einen betragsmäßig niedrigeren als den sich gemäß Absatz eins, ergebenden Freibetrag festzusetzen.
  2. Absatz 3Auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber sind der Freibetrag sowie das Kalenderjahr, für das der Freibetrag festgesetzt wurde, auszuweisen.
  3. Absatz 4Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß im Kalenderjahr zusätzliche Werbungskosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, von mindestens 12 000 S vorliegen. Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, zu erstellen. Dieser Freibetragsbescheid ist für das nächstfolgende Kalenderjahr, bei einer Antragstellung bis zum 30. Juni auch für das laufende Kalenderjahr zu erlassen.
  4. Absatz 5Wird der einem Freibetragsbescheid zugrundeliegende Einkommensteuerbescheid abgeändert, so sind der Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzupassen.
  5. Absatz 6Wurde für ein Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid erlassen, ist dieser mit Erlassung eines neuen Freibetragsbescheides zu widerrufen. Der Widerruf ist auch auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzuführen.
  6. Absatz 7Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben ihre Werbungskosten und Sonderausgaben beim Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) geltend zu machen.
  7. Absatz 8Das Finanzamt kann abweichend von den Bestimmungen im Absatz eins, bei Aufwendungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 gegenüber den bei der Veranlagung berücksichtigten Beträgen niedrigere Beträge als Freibeträge festsetzen, wenn die berücksichtigten Aufwendungen offensichtlich nur einmalig und nicht wiederkehrend getätigt werden.