Absatz 2,Eine Konzession nach Absatz eins, darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, der
- Ziffer einseine Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland ist,
- Ziffer 2keine Aktionäre hat, die über einen beherrschenden Einfluß verfügen und durch deren Einfluß eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist,
- Ziffer 3über ein eingezahltes Grundkapital von mindestens 300 Millionen Schilling verfügt, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachzuweisen ist,
- Ziffer 4Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, vorliegt und
- Ziffer 5auf Grund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten läßt, daß er unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer für die Gebietskörperschaften den besten Spielbankabgabenertrag erzielt sowie
- Ziffer 6bei dem die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindert.