Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

31.12.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1997 - 31. 12. 2000 vergleiche Paragraph 14,)

Text

Gartenbau

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Gewinn aus Gartenbau (Paragraph 49, Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
  2. Absatz 2Die Betriebsausgaben können mit einem Durchschnittssatz von 60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 mit 70% angesetzt werden. Neben den mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind noch Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Der Abzug der gemäß Absatz 2, ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Gartenbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe höchstens jedoch bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abzusetzen.
  4. Absatz 4Abweichend von den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, daß der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus Leistungen nachhaltig ingesamt nicht mehr als 20 000 S jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:

  1. Für den Anbau von Gemüse

     je m2 der                                  Schilling

     a) Freilandfläche

        aa) einkulturig                              4

        bb) mehrkulturig                             7

     b) überdachten Kulturflächen

        aa) bei Plastikfolientunnel

            bis 3,5 m Basisbreite                    7

            über 3,5 m Basisbreite                  14

        bb) bei Niederglas (Mistbeete,

            Erdhäuser)                              14

        cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

            nicht heizbar                           16

            heizbar                                 20

        dd) bei stabilen Gewächshäusern

            nicht heizbar                           18

            heizbar                                 22

  2. für den Anbau von Blumen und Stauden

     je m2 der                                  Schilling

     a) Freilandfläche

        aa) einkulturig                              5

        bb) mehrkulturig                             8

     b) überdachten Kulturflächen

        aa) bei Plastikfolientunnel

            bis 3,5 m Basisbreite                    8

            über 3,5 m Basisbreite                  18

        bb) bei Niederglas (Mistbeete,

            Erdhäuser)                              18

        cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

            nicht heizbar                           20

            heizbar                                 30

        dd) bei stabilen Gewächshäusern

            nicht heizbar                           25

            heizbar                                 45

  3. für Baumschulen

     je m2 der                                  Schilling

     a) Fläche zur Heranzucht von

        Obstgehölzen und Beerensträuchern            8

     b) Fläche zur Heranzucht von Ziergehölzen      10

  1. Absatz 5Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Außenseiten der überdachten Flächen umschließen. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.
  2. Absatz 6Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Paragraph 2,) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005065

Dokumentnummer

NOR12055841

alte Dokumentnummer

N3199711700I