Absatz eins,Spaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einsAuf- und Abspaltungen zur Neugründung oder zur Aufnahme auf Grund des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, und
- Ziffer 2Spaltungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,
wenn nur Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften übertragen wird.