Absatz einsUmwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einserrichtende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, wenn ein Betrieb übertragen wird,
- Ziffer 2verschmelzende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, wenn
- Strichaufzählungein Betrieb übertragen wird oder
- StrichaufzählungHauptgesellschafter eine unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft oder eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 Sitzung 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt, ist; inländisches Vermögen ist dabei stets wie Betriebsvermögen behandeln,
- Ziffer 3vergleichbare Umwandlungen ausländischer Körperschaften im Ausland.
Voraussetzung ist, daß die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird oder daß der Rechtsnachfolger eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 Sitzung 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt, ist.