Absatz einsFür den ab der Veranlagung 1998 vorzunehmenden Verlustabzug gilt folgendes: Der Verlustabzug für in den Kalenderjahren 1989 bis 1996 entstandene Verluste ist insoweit nicht zulässig,
- Strichaufzählungals bei der Veranlagung für das Jahr 1996 bzw 1997 ein steuerfreier Sanierungsgewinn angefallen ist und
- Strichaufzählungunter Außerachtlassung der Bestimmungen des Paragraph 117, Absatz 7, Ziffer eins, ein Verlustabzug anzusetzen wäre.