Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117 a,

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

Paragraph 117 a,

  1. Absatz einsFür den ab der Veranlagung 1998 vorzunehmenden Verlustabzug gilt folgendes: Der Verlustabzug für in den Kalenderjahren 1989 bis 1996 entstandene Verluste ist insoweit nicht zulässig,
    • Strichaufzählung
      als bei der Veranlagung für das Jahr 1996 bzw 1997 ein steuerfreier Sanierungsgewinn angefallen ist und
    • Strichaufzählung
      unter Außerachtlassung der Bestimmungen des Paragraph 117, Absatz 7, Ziffer eins, ein Verlustabzug anzusetzen wäre.
  2. Absatz 2Paragraph 117, Absatz 7, Ziffer 2, ist auch auf Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven bei Anteilen an einer Körperschaft von mehr als 10% sowie bei Grundstücken und Gebäuden anzuwenden, wenn in all diesen Fällen die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2, vorliegen. Eine Verschiebung der steuerlichen Erfassung schließt die Anwendung des Paragraph 12, aus.