Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94 a,

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2, Ziffer 2,

ab 1. 1. 1997

Paragraph 124 b, Ziffer 24, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,

Text

Paragraph 94 a, (1) Der zum Abzug Verpflichtete (Paragraph 95, Absatz 3,) hat insoweit keine Kapitalertragsteuer abzuziehen, als folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Ziffer eins
    Der zum Abzug Verpflichtete ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft), an deren Grund- oder Stammkapital eine unter Ziffer 3, fallende Muttergesellschaft nachweislich in Form von Gesellschaftsanteilen unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt ist.
  2. Ziffer 2
    Bei den Kapitalerträgen handelt es sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
  3. Ziffer 3
    Die Muttergesellschaft ist eine ausländische Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt.
  4. Ziffer 4
    Die in Ziffer eins, genannte Beteiligung muß während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens zwei Jahren bestehen.
  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, hat der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalertragsteuer in folgenden Fällen einzubehalten:
    1. Ziffer eins
      Im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung ist die Frist von zwei Jahren (Absatz eins, Ziffer 4,) noch nicht abgelaufen.
    2. Ziffer 2
      Es liegen Gründe vor, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Mißbräuchen (Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung) sowie in den Fällen verdeckter Ausschüttungen (Paragraph 8, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Verordnung anordnet.
    In diesen Fällen ist eine der Richtlinie (Absatz eins, Ziffer 3,) entsprechende Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Antrag der Muttergesellschaft durch ein Steuerrückerstattungsverfahren herbeizuführen.