Kurztitel

Elektrizitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

14.07.1999

Text

Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDer Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte bzw. verbrauchte Menge elektrischer Energie ergibt.
  2. Absatz 2Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, im Falle der Lieferung von elektrischer Energie dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechnung die Elektrizitätsabgabe offen auszuweisen.
  3. Absatz 3Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Elektrizitätsabgabe zu ersetzen.
  4. Absatz 4Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen sind von der Elektrizitätsabgabe befreit.