Kurztitel

Elektrizitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

19.05.2000

Text

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Elektrizitätsabgabe unterliegen
    1. Ziffer eins
      die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
    2. Ziffer 2
      der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie im Steuergebiet.
  2. Absatz 2,Die Lieferung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über die elektrische Energie verfügen kann.
  3. Absatz 3,Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).