Absatz einsAbgaben gelten in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet:
- Litera abei Barzahlungen am Tag der Zahlung, bei Abnahme von Bargeld durch den Vollstrecker am Tag der Abnahme;
- Litera bbei Einzahlungen mit Erlagschein am Tag, der sich aus dem Tagesstempel des Aufgabepostamtes ergibt;
- Litera cbei Einzahlung durch Postanweisung,
- Ziffer einswenn der eingezahlte Betrag der empfangsberechtigten Kasse bar ausgezahlt wird, am Tag der Auszahlung,
- Ziffer 2wenn der eingezahlte Betrag auf das Postscheckkonto der empfangsberechtigten Kasse überwiesen wird, am Tag der Überweisung durch das Abgabepostamt;
- Litera dbei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift;
- Litera ebei Einziehung einer Abgabe durch Postauftrag am Tag der Einlösung;
- Litera fbei Zahlung mit Scheck an dem in Litera a, oder Litera d, bezeichneten Tag, je nachdem der Scheck bar oder im Verrechnungsweg eingelöst wird;
- Litera gbei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (Paragraph 215,) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben;
- Litera hbei Entrichtung in Wertzeichen (Stempelmarken) mit der vorschriftsmäßigen Verwendung der Wertzeichen.