Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Beachte

Bezugszeitraum:

Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Satz: ab 1. 1. 1997 vergleiche Paragraph 28, Absatz 12, Litera f, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,

Text

Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr

Paragraph 8,

  1. Absatz einsEine Lohnveredlung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,) liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand, den der Auftraggeber zu diesem Zweck in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben hat, bearbeitet oder verarbeitet (Paragraph 3, Absatz 6,) oder eine sonstige Leistung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, bewirkt und
    1. Ziffer eins
      der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (Paragraph 3, Absatz 8,) hat oder
    2. Ziffer 2
      der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lohnveredlung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Auftraggeber abgeschlossen hat, und der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat.
    Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann durch weitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.
  2. Absatz 2Ein ausländischer Auftraggeber ist ein solcher, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (Paragraph 7, Absatz 2,) erfüllt.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4 bis 7 gelten sinngemäß.