Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 97

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Paragraph 97,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 103,, gerechnet pro Jahr für 30 Tage, ausgenommen bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
    2. Ziffer 2
      5 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 7,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (Paragraph 43, Absatz 7, des Nationalbankgesetzes) unterschreitet, abzusetzen;
    3. Ziffer 3
      2 vH der Unterschreitung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 12,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
    4. Ziffer 4
      1 vH der Überschreitung der offenen Devisenpositionen gemäß Paragraph 26, Absatz 5,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
    5. Ziffer 5
      0,5 vH der Überschreitung der offenen Fristigkeitspositionen gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2 und 3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
    6. Ziffer 6
      2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß Paragraph 27, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 103,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.