Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
- Ziffer eins2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 103,, gerechnet pro Jahr für 30 Tage, ausgenommen bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
- Ziffer 25 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 7,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (Paragraph 43, Absatz 7, des Nationalbankgesetzes) unterschreitet, abzusetzen;
- Ziffer 32 vH der Unterschreitung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 12,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
- Ziffer 41 vH der Überschreitung der offenen Devisenpositionen gemäß Paragraph 26, Absatz 5,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
- Ziffer 50,5 vH der Überschreitung der offenen Fristigkeitspositionen gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2 und 3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
- Ziffer 62 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß Paragraph 27, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 103,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.