Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 c,

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Text

Konsolidierung des Wertpapier-Handelsbuches

Paragraph 22 c,

  1. Absatz einsDas übergeordnete Kreditinstitut hat das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, zu berechnen, sofern mindestens ein gruppenangehöriges Institut zu dieser Berechnung verpflichtet ist oder, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wäre.
  2. Absatz 2In den Konsolidierungskreis sind jene gruppenangehörigen Institute einzubeziehen, für die Paragraph 22 b, Absatz eins, anzuwenden ist oder die, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wären.
  3. Absatz 3Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden.
  4. Absatz 4Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland können dann vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Institut in einem Drittland zugelassen ist, beaufsichtigt wird und einem Kreditinstitut gemäß Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des Artikel eins, Ziffer 2, der Richtlinie 93/22/EWG entspricht,
    2. Ziffer 2
      die Eigenmittel in der Kreditinstitutsgruppe angemessen verteilt sind und
    3. Ziffer 3
      in dem Drittland keine Vorschriften bestehen, durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.
    Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen jederzeit bereitzuhalten, der Bankprüfer hat im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht die Erfüllung der Bedingungen zu bestätigen.
  5. Absatz 5Das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Marktrisiken einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Marktrisiken nicht konsolidiert werden.