Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,
Paragraph 13
31.12.1996
Dem Bundesminister für Finanzen und von diesem beauftragten Organen ist auf Verlangen von den Beihilfenempfängern jederzeit Zugang und Einsicht in die für die Berechnung der Beihilfe relevanten Unterlagen zu gewähren.