Kurztitel

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

Paragraph 13,

Dem Bundesminister für Finanzen und von diesem beauftragten Organen ist auf Verlangen von den Beihilfenempfängern jederzeit Zugang und Einsicht in die für die Berechnung der Beihilfe relevanten Unterlagen zu gewähren.