Kurztitel

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Text

Paragraph 5,

Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage für die Beihilfe, so ist die Beihilfe entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung ist für jenen Kalendermonat vorzunehmen, in dem sich die Verhältnisse geändert haben.