Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,
Paragraph 5
31.12.1996
12.06.2014
Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage für die Beihilfe, so ist die Beihilfe entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung ist für jenen Kalendermonat vorzunehmen, in dem sich die Verhältnisse geändert haben.