Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46,

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Text

Abschlußzahlungen

Paragraph 46, (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

  1. Ziffer eins
    Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
  2. Ziffer 2
    die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, sowie die Abzugsteuer gemäß Paragraph 109 a,
Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist auch insoweit vorzunehmen, als die Kapitalerträge unter den Veranlagungsfreibetrag nach Paragraph 41, Absatz 3, fallen, aber ohne Anwendung des Freibetrages keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre. Lohnsteuer, die im Haftungsweg (Paragraph 82,) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.
  1. Absatz 2Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Absatz eins, anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
  2. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)